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Peugeot – Händler – Lagerhaus Absdorf-Ziersdorf - § 57a – Üb

Verfasst: Fr 24.10.14 09:35
von Chesterfield
Ich möchte in diesem Beitrag eine Warnung vor der Peugeot-Vertragswerksätte Lagerhaus Absdorf-Ziersdorf aussprechen.

Folgendes hat sich ereignet. Wie jedes Jahr mache ich mit meinem Peugeot 206 eine § 57a Überprüfung („Pickerl“) beim Lagerhaus Absdorf-Ziersdorf. Bei der Überprüfung stellt der Mechaniker fest, dass die Kontrollleuchte für den Airbag leuchtet, und weist mich darauf hin. Ich sagte, jawohl, die leuchtet schon seit einigen Jahren, allerdings nur zeitweise – eher in der nassen kalten Jahreszeit, weniger in der trockenen. Er meinte daraufhin, wie sind Sie bisher zu ihrem Pickerl gekommen? Ich: Jedes Jahr bei Ihnen im Lagerhaus! Diese Bemerkung ignorierte er, und wies auf die notwendige Reparatur hin, die ich daraufhin bejahte. Mit seinem Laptop samt entsprechendem Diagnosetool stellte er schlussendlich die genaue Fehlerursache fest. In dem abschließenden Gutachten wurde festgehalten, dass die Bremsleitung zu reparieren wäre, und eben die Störung für den Airbag (ein schwerer Mangel). So weit so gut.

Nach Terminvereinbarung wurde mein Peugeot (zwei Wochen später) vormittags in die Werkstätte gebracht, meine Schwiegereltern sollten das Auto am Nachmittag holen. Im Laufe des Vormittags rief ich die Werkstätte an, um den genauen Abholtermin zu fixieren. Ein Mitarbeiter, Hr. Jamöck, meinte gleich zu Beginn des Gesprächs, er hätte ohnehin schon versucht mich zu erreichen, aber er hätte keine Telefonnummer von mir (für mich verwunderlich; ich bin wie gesagt dort jedes zum Pickerl, und jedes Jahr war ich für die Werkstatt telefonisch erreichbar). Er müsse ein Ersatzteil (irgendeinen Schalter) bestellen, Kostenpunkt € 400,-; und hätte dies inzwischen auch schon getan. Ich zögerte, und fragte, wann das Auto fertig wäre. Seine etwas schnoddrige Antwort: Na heute nicht mehr! Nachdem ursprünglich vereinbart worden war, das Auto bis ungefähr mittags repariert zu haben, der schnoddrigen Art und der für mich ersichtlichen mangelnden Organisation der Werkstatt (warum wurden nach der ausführlichen Diagnose am Tag der Überprüfung nicht gleich alle in Frage kommenden Ersatzteile besorgt), versagte ich der Werkstatt jegliche weitere Reparatur.

Mich interessierte nun, ob bezüglich der Kontrollleuchte des Airbags tatsächlich ein schwerer Fehler vorlag. In der Prüfliste, die nach § 57a zu verwenden ist, wäre es tatsächlich ein schwerer Mangel, allerdings gilt dieser schwerer Mangel nur für Frontairbags, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich. Wenn diese Aufschrift (nach Rücksprache mit ÖAMTC muss diese Aufschrift „AIRBAG“ lauten) fehlt, so ist gar kein Mangel zu vermerken. Ich ließ mir dies sowohl technisch als auch rechtlich vom ÖAMTC bestätigen. Hrn. Jamöck mit dieser Recherche konfrontiert meinte nur: Das ist mir wurscht! Auf meine Bemerkung hin, er müsse sich in seinen Gutachten aber schon auf das Gesetz Rücksicht nehmen, sagte er: ER ist die BEHÖRDE. ER entscheidet. Also quasi das Gesetz ist im egal, das Gesetz ist er.

Nach nochmaliger Rücksprache mit dem ÖAMTC wurde der Fall bedauert, allerdings meinten sie, dass in solchen Fällen, obwohl im Recht, keinerlei rechtliche Handhabe bestehe. Man könne eben nur in der Öffentlichkeit auf diese schwarzen Schafe hinzuweisen.

Was ich hiermit tue! Ich hoffe, ich kann ein wenig im Allgemeinen dazu beitragen diese Willkür einzubremsen, die Wahrnehmung des Konsumenten zu steigern – und im Besonderen die Peugeot Vertragswerkstätte des Lagerhauses Absdorf-Ziersdorf und ihre fragwürdigen Gutachten anzuprangern! Denn ein Gutachten ohne Beachtung des zugrundeliegenden Gesetzes zu erstellen, und auch noch zu versuchen € 400,- zu kassieren, das geht gar nicht!