z.B.
od.neueres Urteil vom OLG Celle (8 U 199/06, VersR 2007, 1096): danach haftet die Gemeinde bei einem 20 cm tiefen Schlagloch, das sich auf einem seit langem in schlechtem Zustand bestehenden Straßenabschnitt befindet, und die Gemeinde hat, obwohl das möglich und zumutbar gewesen wäre, die Straße nicht saniert, auch wenn das Schild "Schlechte Wegstrecke/Straßenschäden" aufgestellt ist und deswegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h besteht. Der Autofahrer hat sich allerdings eine Mithaftung von 50 % anzurechnen lassen, weil der Straßenzustand für ihn erkennbar sehr schlecht war.
Ausweichen vor Tier ist nicht generell grob fahrlässig
„Sie wenden ein, das Ausweichmanöver im Hinblick auf das Tier auf der Fahrbahn sei grob fahrlässig. Wir dürfen Ihre Aufmerksamkeit auf das Urteil des BGH vom 11. Juli 2007 (Az: XII ZR 197/05) lenken. Im dortigen Fall hatte der Fahrer die Leitplanke der Autobahn touchiert, als er einem Fuchs auswich.
Ein solches Fahrmanöver ist nach Auffassung des BGH nicht subjektiv unentschuldbar, womit es an einem wesentlichen Element der groben Fahrlässigkeit fehlt.“