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somit denke ich, dass man an die Kasse gehen sollte und die Bestellung des Artikels zum gleichen Preis fordern sollte, geht die Kassiererin bzw. der Kassierer nicht darauf ein, würde ich verlangen mit dem Geschäftsführer sprechen zu dürfen und dies dort bestellen.http://www.verbraucherschutz-forum.de/ hat geschrieben: Das OLG Düsseldorf hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass in Lebensmittelketten branchenfremde Aktionsware zum angekündigten Verkaufsbeginn in derartiger Menge vorrätig sein muss, dass die Artikel zumindest drei Tage lang für den Kunden zur Verfügung stehen. Das Gericht sah die Werbung für eine nicht ausreichend vorrätige Ware als irreführend an, weil der Verkehr die sofortige Lieferbarkeit des Artikels jedenfalls zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung und für eine gewisse Zeit danach erwarte. Daran ändere auch ein im Verkaufsprospekt enthaltener Hinweis darauf, dass die Ware schnell ausverkauft sein könne, nichts. Dieser werde vom Verbraucher im Sinne seiner ohnehin bestehenden Erwartung interpretiert, dass bei branchenfremden Artikeln nicht die übliche Dauer der Lieferfähigkeit anzunehmen sei, sondern das allenfalls damit gerechnet werden müsse, dass die Ware möglicherweise schon nach drei Tagen ausverkauft sei. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem beklagten Discounter ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro angedroht.
http://www.vrp.de/index200204.htm
>http://www.verbraucherschutz-forum.de/ hat geschrieben: > Das OLG Düsseldorf hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass in Lebensmittelketten branchenfremde Aktionsware zum angekündigten Verkaufsbeginn in derartiger Menge vorrätig sein muss, dass die Artikel zumindest drei Tage lang für den Kunden zur Verfügung stehen. Das Gericht sah die Werbung für eine nicht ausreichend vorrätige Ware als irreführend an, weil der Verkehr die sofortige Lieferbarkeit des Artikels jedenfalls zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung und für eine gewisse Zeit danach erwarte. Daran ändere auch ein im Verkaufsprospekt enthaltener Hinweis darauf, dass die Ware schnell ausverkauft sein könne, nichts. Dieser werde vom Verbraucher im Sinne seiner ohnehin bestehenden Erwartung interpretiert, dass bei branchenfremden Artikeln nicht die übliche Dauer der Lieferfähigkeit anzunehmen sei, sondern das allenfalls damit gerechnet werden müsse, dass die Ware möglicherweise schon nach drei Tagen ausverkauft sei. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem beklagten Discounter ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro angedroht.
> http://www.vrp.de/index200204.htm